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   FG Hamburg, 20.12.2021 - 4 V 77/21   

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FG Hamburg, 20.12.2021 - 4 V 77/21 (https://dejure.org/2021,53740)
FG Hamburg, Entscheidung vom 20.12.2021 - 4 V 77/21 (https://dejure.org/2021,53740)
FG Hamburg, Entscheidung vom 20. Dezember 2021 - 4 V 77/21 (https://dejure.org/2021,53740)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Arbeitsschutzkontrollgesetz; Verbot der Arbeitnehmerüberlassung in der Fleischwirtschaft: Eilantrag gegen das Fremdpersonaleinsatzverbot in der Fleischwirtschaft; Modifizierung der Rechtsprechung

  • rechtsportal.de

    Eingreifen des Beschäftigungsverbots nach GSA Fleisch bei Betrieb zur Weiterverabreitung von Rohlingen und anschließender Abpackung

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Arbeitsschutzkontrollgesetz - Verbot der Arbeitnehmerüberlassung in der Fleischwirtschaft: Eilantrag gegen das Fremdpersonaleinsatzverbot in der Fleischwirtschaft - Modifizierung der Rechtsprechung

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (22)

  • FG Hamburg, 20.05.2021 - 4 V 33/21

    Arbeitsschutzkontrollgesetz - Verbot der Arbeitnehmerüberlassung in der

    Auszug aus FG Hamburg, 20.12.2021 - 4 V 77/21
    Sie meint, die von ihr erstrebte einstweilige Anordnung sei zulässig, was sich insbesondere aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 29.12.2020 (1 BvQ 165/20) und der Eilentscheidung des beschließenden Senats vom 20.05.2021 (4 V 33/21) ergebe.

    Der beschließende Senat hat in seinem Beschluss vom 20.05.2021 (4 V 33/21) zur Zulässigkeit eines entsprechenden Antrags nach § 114 FGO ausgeführt, dass ein solcher Antrag statthaft ist und dem Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache nicht entgegensteht.

    Der beschließende Senat hat in seinem Beschluss vom 20.05.2021 (4 V 33/21, juris, Rn. 45) ausgeführt, dass das im Rahmen des § 114 FGO grundsätzlich geltende Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG und die darin verankerte Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes dann zurücktreten muss, wenn eine Regelung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, d.h. wenn die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller oder Dritte erheblich, unzumutbar und nicht mehr zu beseitigen wären (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.09.2014, 1 BvR 23/14, juris, Rn. 23; BVerwG, Beschluss vom 26.11.2013, 6 VR 3.13, juris, Rn. 5).

    Der Senat hat in diesem Beschluss (4 V 33/21) auch dargelegt, dass und warum in dem dortigen Streitfall diese Voraussetzungen gegeben waren.

    Bereits diese Intention des Gesetzgebers spricht, wie der Senat in seinem Beschluss vom 20.05.2021 (4 V 33/21, juris, Rn. 55) ausgeführt hat, für ein weites Verständnis des Begriffs der Verarbeitung in § 6 Abs. 9 Satz 3 AEntG.

    Der beschließende Senat hat in seinem Beschluss vom 20.05.2021 (4 V 33/21, juris, Rn. 56) zudem dargelegt, dass die Begründung des Gesetzgebers mit den ausdrücklich benannten Beispielen - scil. die Herstellung von Fleischerzeugnissen wie Würste, Schinken, Pasteten (BT-Drs. 18/910 vom 25.03.2014, S. 9) - erhellt, dass die gesamte Wertschöpfungskette der Verarbeitung der durch das Schlachten gewonnenen Fleischprodukte bis zur fertigen Herstellung als Nahrungsmittel dem Begriff der Fleischverarbeitung in § 6 Abs. 9 Satz 3 AEntG unterfallen soll.

    Der beschließende Senat hat in seinem Beschluss vom 20.05.2021 (4 V 33/21, juris, Rn. 64) ausgeführt, dass sich die Prüfung, ob ein Betrieb oder eine selbständige Betriebsabteilung als ein Betrieb der Fleischwirtschaft im Sinne des § 6 Abs. 9 AEntG anzusehen ist, nach dem Überwiegensprinzip beurteilt.

    Soweit der Senat in seinem Beschluss vom 20.05.2021 (4 V 33/21) der Vorschrift des § 6 AEntG ein anderes Verständnis zugrunde gelegt hat, hält er hieran nicht mehr fest.

    Aus diesem Normverständnis folgt zum einen, dass dem (funktionalen) Bereich der Fleischverarbeitung im Sinne des § 6a Abs. 2 GSA Fleisch die Arbeitsschritte nicht mehr unterfallen, die der Herstellung des verpackten Nahrungsmittels nachfolgen, wie etwa die Konfektionierung und weitere Verpackung des hergestellten Nahrungsmittels zum Versand oder Verkauf (zur Reichweite des Begriffs der Fleischverarbeitung FG Hamburg, Beschluss vom 22.05.2021, 4 V 33/21, juris, Rn. 53 ff.).

    Die in diesen Bereichen anfallenden Tätigkeiten folgen dem Arbeitsschritt der vakuumdichten Versiegelung des Nahrungsmittels, der im High-Care-Bereich erfolgt und den Abschluss der Fleischverarbeitung markiert (vgl. FG Hamburg, Beschluss vom 22.05.2021, 4 V 33/21, juris, Rn. 69), nach.

  • BAG, 26.08.1998 - 4 AZR 471/97

    Geltung der Einzelhandelstarifverträge für Großbäckerei mit Direktvertrieb

    Auszug aus FG Hamburg, 20.12.2021 - 4 V 77/21
    Denn nur bei einem Mischbetrieb kommt es nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts darauf an, mit welchen Tätigkeiten die Arbeitnehmer des betreffenden Betriebes überwiegend beschäftigt werden (vgl. BAG, Urteil vom 25.11.1987, 4 AZR 361/87, juris, Rn. 20; Urteil vom 26.08.1998, 4 AZR 471/97, juris, Rn. 27).

    Ein Betrieb ist als Mischbetrieb einzuordnen, wenn er mehrere Geschäftszwecke, d.h. mehrere konkrete eigenständige Tätigkeitsbereiche, verfolgt (vgl. BAG, Urteil vom 26.08.1998, 4 AZR 471/97, juris, Rn. 27; Zimmer, NZA 2022, i.E.).

    Demgegenüber stellt die Herstellung von Brot- und Backwaren in einer Großbäckerei und deren Verkauf in Verkaufsstellen an die Verbraucher keine betriebliche Betätigung in verschiedenen Wirtschaftszweigen dar; ein solcher Betrieb entfaltet insoweit keine Mischtätigkeit, als er seine eigenen Produkte selbst bei den Verbrauchern vermarktet (vgl. BAG, Urteil vom 26.08.1998, 4 AZR 471/97, juris, Rn. 28).

    Ist der Absatz selbstproduzierter Ware als Schlussphase eines Produktionsbetriebes zu verstehen und damit als originäre Aufgabe des Produktionsbetriebes anzusehen (in diesem Sinne BAG, Urteil vom 26.08.1998, 4 AZR 471/97, juris, Rn. 30), gilt dies erst recht für die Lagerung, Kommissionierung und den Versand der hergestellten Produkte.

  • FG Nürnberg, 20.07.2021 - 1 K 382/21

    Unzulässige Feststellungsklage: Wursthersteller als Betrieb der Fleischwirtschaft

    Auszug aus FG Hamburg, 20.12.2021 - 4 V 77/21
    Zulässigkeit eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit dem die Antragstellerin die Feststellung begehrt, dass sie nicht als Betrieb der Fleischwirtschaft dem Beschäftigungsverbot nach dem Gesetz zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft (GSA Fleisch; juris-Abkürzung: SAFleischWiG) unterfällt (entgegen FG Nürnberg, Urteil vom 20.07.2021, 1 K 382/21).(Rn.15)(Rn.19)(Rn.22)(Rn.25).

    Die Frage, ob ein Unternehmen in den Geltungsbereich des GSA Fleisch falle, stelle kein Recht bzw. keine Verpflichtung gegenüber dem Hauptzollamt dar, wie auch das FG Nürnberg mit Urteil vom 20.07.2021 (1 K 382/21) in einem vergleichbaren Fall entschieden habe.

    An dieser Auffassung hält der Senat auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Antragsgegners in diesem Verfahren und mit Blick auf das Urteil des FG Nürnberg vom 20.07.2021 (1 K 382/21, juris) fest und merkt ergänzend lediglich Folgendes an:.

  • BAG, 30.10.2019 - 10 AZR 177/18

    Klage auf Sozialkassenbeiträge - Streitgegenstand

    Auszug aus FG Hamburg, 20.12.2021 - 4 V 77/21
    Eine Betriebsabteilung ist ein räumlich, personell und organisatorisch vom Gesamtbetrieb abgegrenzter Betriebsteil, der mit eigenen Betriebsmitteln einen eigenen Betriebszweck verfolgt, der auch nur ein Hilfszweck sein kann (BAG, Urteil vom 20.10.2019 (Hinweis des Dokumentars: das Entscheidungsdatum lautet zutreffen 30.10.2019), 10 AZR 177/18, juris, Rn. 34).

    Das zusätzliche Merkmal der Selbständigkeit erfordert eine auch für Außenstehende wahrnehmbare räumliche und organisatorische Abgrenzung sowie einen besonders ausgeprägten spezifischen arbeitstechnischen Zweck, eine bloß betriebsinterne Spezialisierung in der Art, dass getrennte Arbeitsgruppen jeweils bestimmte Aufgaben erfüllen, genügt für die Annahme einer selbständigen Betriebsabteilung nicht (BAG, Urteil vom 20.10.2019, 10 AZR 177/18, juris, Rn. 36; Urteil vom 24.02.2010, 10 AZR 759/08, juris, Rn. 14).

  • BAG, 25.11.1987 - 4 AZR 361/87

    Mischbetrieb - Inzidentfeststellungsklage

    Auszug aus FG Hamburg, 20.12.2021 - 4 V 77/21
    Denn nur bei einem Mischbetrieb kommt es nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts darauf an, mit welchen Tätigkeiten die Arbeitnehmer des betreffenden Betriebes überwiegend beschäftigt werden (vgl. BAG, Urteil vom 25.11.1987, 4 AZR 361/87, juris, Rn. 20; Urteil vom 26.08.1998, 4 AZR 471/97, juris, Rn. 27).

    Verfolgt etwa ein Betrieb sowohl ein Verkaufsgeschäft als auch eine Kundenwerkstatt, handelt es sich um einen Betrieb mit mehreren eigenständigen Geschäftszwecken mit der Folge, dass es sich um einen Mischbetrieb handelt (vgl. BAG, Urteil vom 25.11.1987, 4 AZR 361/87, juris, Rn. 20).

  • FG Thüringen, 02.11.2021 - 2 V 361/21
    Auszug aus FG Hamburg, 20.12.2021 - 4 V 77/21
    Handelt es sich dagegen bei dem zu beurteilenden Betrieb um keinen Mischbetrieb, richtet sich die Prüfung, ob dieser Betrieb einer Branche im Sinne des § 6 AEntG zuzuordnen ist, nicht nach dem Überwiegensprinzip; vielmehr unterfällt ein solcher Betrieb ohne Überwiegensprüfung kraft des von ihm verfolgten (alleinigen) Geschäftszweckes der im Katalog des AEntG aufgeführten Branche (so im Ergebnis auch FG Thüringen, Beschluss vom 02.11.2021, 2 V 361/21).

    Der Bereich "Qualitätssicherung" dient zwar der und ist rechtlich erforderlich für die Herstellung von Nahrungsmitteln (vgl. FG Thüringen, Beschluss vom 02.11.2021, 2 V 361/21, II.4.a)bb)(2)).

  • BAG, 17.05.2017 - 7 ABR 21/15

    Betriebsteil - räumlich weite Entfernung vom Hauptbetrieb

    Auszug aus FG Hamburg, 20.12.2021 - 4 V 77/21
    Als Betrieb im Sinne dieser Vorschrift wird eine organisatorische Einheit verstanden, innerhalb derer der Arbeitgeber zusammen mit den von ihm beschäftigten Arbeitnehmern mithilfe von sächlichen und immateriellen Mitteln bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt, die sich nicht in der Befriedigung von Eigenbedarf erschöpfen (Däubler, Tarifvertragsgesetz, 4. Auflage 2016, AEntG § 6 Rn. 4; BAG, Beschluss vom 17.05.2017, 7 ABR 21/15, Rn. 17, m.w.N.).
  • BSG, 12.10.2016 - B 11 AL 6/15 R

    Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung - Rechtmäßigkeit einer

    Auszug aus FG Hamburg, 20.12.2021 - 4 V 77/21
    Die Anwendung des Überwiegensprinzips, das der Gesetzgeber zur Richtschnur im Arbeitnehmer-Entsendegesetz erhoben hat (BT-Drs. 18/910 vom 25.03.2014, S. 8), um sicherzustellen, dass der ganze Betrieb bzw. Betriebsteil und nicht nur die Bereiche, in denen die überwiegenden Tätigkeiten erbracht werden, von einem Tarifvertrag erfasst werden (vgl. BSG, Urteil vom 12.10.2016, juris, B 11 AL 6/15 R, Rn. 31), setzt freilich voraus, dass es sich bei dem jeweils in Rede stehenden Betrieb um einen Mischbetrieb handelt.
  • BAG, 16.06.2010 - 4 AZR 934/08

    Baugewerbe - Nebenarbeiten für Subunternehmer - Einschränkung der

    Auszug aus FG Hamburg, 20.12.2021 - 4 V 77/21
    Vielmehr handelt es sich hierbei um Zusammenhangstätigkeiten, die der eigentlichen Haupttätigkeit - scil. der Herstellung von Nahrungsmitteln aus Fleisch - dienen, zu ihrer sachgerechten Ausführung notwendig sind und nach der Verkehrssitte üblicherweise von den Produzenten miterledigt werden (vgl. zum Begriff der Zusammenhangstätigkeiten in Bezug auf Bautätigkeiten BAG, Urteil, vom 05.06.2019, 10 AZR 214/18, juris, Rn. 33; Urteil vom 16.06.2010, 4 AZR 934/08, juris, Rn. 31).
  • BAG, 05.06.2019 - 10 AZR 214/18

    Beitragspflichten zu der Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft -

    Auszug aus FG Hamburg, 20.12.2021 - 4 V 77/21
    Vielmehr handelt es sich hierbei um Zusammenhangstätigkeiten, die der eigentlichen Haupttätigkeit - scil. der Herstellung von Nahrungsmitteln aus Fleisch - dienen, zu ihrer sachgerechten Ausführung notwendig sind und nach der Verkehrssitte üblicherweise von den Produzenten miterledigt werden (vgl. zum Begriff der Zusammenhangstätigkeiten in Bezug auf Bautätigkeiten BAG, Urteil, vom 05.06.2019, 10 AZR 214/18, juris, Rn. 33; Urteil vom 16.06.2010, 4 AZR 934/08, juris, Rn. 31).
  • BAG, 24.02.2010 - 10 AZR 759/08

    Betonsteinwerk - selbstständige Betriebsabteilung

  • BAG, 17.12.1985 - 1 ABR 78/83

    Anspruch des Betriebsrats auf Aufstellung eines Sozialplans anlässlich der

  • BVerwG, 28.01.2010 - 8 C 19.09

    Feststellungsklage; Rechtsverhältnis; konkret; streitig; Sperrwirkung;

  • BVerfG, 08.09.2014 - 1 BvR 23/14

    Keine überhöhten Anforderungen an die Gewährung von Eilrechtsschutz bei

  • BVerwG, 23.01.1992 - 3 C 50.89

    Anforderungen an das Bestehen eines feststellungsfähigen Rechtsverhältnisses -

  • BVerfG, 07.04.2003 - 1 BvR 2129/02

    Effektiver Rechtsschutz im Verfahren nach der Handwerksordnung

  • BVerwG, 26.11.2013 - 6 VR 3.13

    Presseauskunftsanspruch gegen Bundesnachrichtendienst; Ausfuhr von Gütern nach

  • BVerwG, 21.02.2008 - 7 C 43.07

    Elektro- und Elektronikgerät; Gerätekategorie; Sportgerät; Sportausrüstung;

  • BVerwG, 06.02.1986 - 5 C 40.84

    Unanfechtbarkeit eines Wege - und Gewässerplans für den einzelnen Teilnehmern des

  • BVerfG, 29.12.2020 - 1 BvQ 165/20

    Erfolglose Eilanträge betreffend das Inkrafttreten von Teilen des

  • VG Saarlouis, 12.12.2014 - 1 K 354/13

    Vereinbarkeit des Saarländischen Spielhallengesetzes mit höherrangigem Recht;

  • VGH Bayern, 27.11.2014 - 19 B 13.1925

    Die Regelung des Art. 8 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BayJG betreffend Grundflächen,

  • FG Münster, 19.01.2022 - 8 V 3108/21

    Feststellungsanspruch eines Unternehmens für Veredelung und Verpackung von

    Soweit der Antragsgegner unter Bezugnahme auf die Entscheidungen des Thüringer FG (Beschluss vom 11.11.2021, 2 V 391/21, juris) und des FG Hamburg (Beschluss vom 20.12.2021, 4 V 77/21, juris) der Ansicht sei, dass es vorliegend nicht auf das "Überwiegensprinzip" ankomme und deswegen bereits das Bestehen eines Anordnungsgrundes abzulehnen sei, sei dies mit dem Wortlaut des § 2 GSA Fleisch und § 6 Abs. 9 Satz 1 AEntG nicht vereinbar.

    Mit Schriftsatz vom 07.01.2022 hat die Antragstellerin überdies ihr Feststellungsbegehren hilfsweise für den Fall erweitert, dass der Senat der Auffassung des FG Hamburg in dessen Entscheidung vom 20.12.2021 (4 V 77/21, juris) folgen sollte.

    Das Überwiegensprinzip sei lediglich bei Mischbetrieben anzuwenden, wie sich aus dem Beschluss des FG Hamburg vom 20.12.2021 (4 V 77/21, juris) ergebe.

    Mit einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit des Erfolges in der Hauptsache sei aufgrund der inzwischen ergangenen finanzgerichtlichen Entscheidungen nicht (mehr) zu rechnen (FG Nürnberg, Urteil vom 20.07.2021, 1 K 382/21, juris; Thüringer FG, Beschlüsse vom 02. und 11.11.2021, 2 V 360/21, 2 V 361/21 und 2 V 391/21 sowie FG Hamburg, Beschluss vom 20.12.2021, 4 V 77/21).

    Damit begehrt die Antragstellerin die vorbeugende Feststellung eines konkreten Rechtsverhältnisses (ebenso FG Hamburg, Beschluss vom 20.05.2021, 4 V 33/21, juris; Thüringer Finanzgericht, Beschluss vom 11.11.2021, 2 V 391/21; FG Hamburg, Beschluss vom 20.12.2021, 4 V 77/21; a. A. FG Nürnberg, Urteil vom 20.07.2021, 1 K 382/21, juris).

    Die von der Antragstellerin begehrte Feststellung, kein Betrieb der Fleischwirtschaft im Sinne von § 6 Abs. 9 AEntG i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 GSA Fleisch zu sein, stellt ein solches Interesse dar (ebenso FG Hamburg, Beschluss vom 20.05.2021, 4 V 33/21, juris; Thüringer Finanzgericht, Beschluss vom 11.11.2021, 2 V 391/21; FG Hamburg, Beschluss vom 20.12.2021, 4 V 77/21).

    Ferner wird durch die begehrte gerichtliche Eilentscheidung die Hauptsache nicht irreversibel vorweggenommen, sondern der Antragstellerin lediglich eine vorläufige Rechtsposition eingeräumt, die auf den Zeitpunkt des Ergehens einer gerichtlichen Entscheidung beschränkt ist (ebenso FG Hamburg, Beschluss vom 20.12.2021, 4 V 77/21, juris).

    Der erkennende Senat schließt sich insoweit der Ansicht und den Ausführungen des 4. Senats des FG Hamburg in dessen Beschlüssen vom 20.05.2021 (4 V 33/21 juris) und vom 20.12.2021 (4 V 77/21) an, dass aus der Gesetzesbegründung ein weites Verständnis des Begriffs der (Fleisch-)Verarbeitung in § 6 Abs. 9 Satz 3 AEntG zu entnehmen ist.

    Sofern der Arbeits- bzw. Herstellungsprozess bis zum (fertigen) Nahrungsmittel auch Arbeitsschritte der Portionierung oder Verpackung umfasst - wie typischerweise die Produktportionierung und Produktverpackung -, unterfallen auch diese der Fleischverarbeitung im Sinne des § 6 Abs. 9 AEntG (FG Hamburg, Beschluss vom 20.12.2021, 4 V 77/21, juris).

    Der beschließende Senat folgt insoweit dem Thüringer Finanzgericht (Beschluss vom 11.11.2021, 2 V 391/21 juris) und der jüngeren Auffassung des Finanzgerichts Hamburg (Beschluss vom 20.12.2021, 4 V 77/21, juris) darin, dass sich die Prüfung, ob ein Betrieb ein solcher der Fleischwirtschaft im Sinne des § 6 Abs. 9 AEntG ist, nur dann nach dem Überwiegensprinzip beurteilt, wenn es sich bei dem in Rede stehenden Betrieb um einen Mischbetrieb handelt.

    Demgegenüber ist ein Betrieb als Mischbetrieb anzusehen, wenn er mehrere konkrete eigenständige Tätigkeitsbereiche und damit mehrere Geschäftszwecke verfolgt (Bundesarbeitsgericht - BAG -, Urteil vom 26.08.1998, 4 AZR 471/97, juris; FG Hamburg, Beschluss vom 20.12.2021, 4 V 77/21, juris; Zimmer, NZA 2022, i.E.).

    Der Geschäftszweck eines Betriebes ist dabei der Unternehmensgegenstand, d. h. der Bereich und die Art der wirtschaftlichen Betätigung des Unternehmens (FG Hamburg, Beschluss vom 20.12.2021, 4 V 77/21, juris, m.w.N.).

    Soweit das FG Hamburg im Beschluss vom 20.05.2021 (4 V 33/21, juris) noch von einem weitergehenden Anwendungsbereich des Überwiegensprinzips ausgegangen seien sollte, hält auch das FG Hamburg hieran ausdrücklich nicht mehr fest (Beschluss vom 20.12.2021, 4 V 77/21, juris).

    Der Senat ist aber der Ansicht, dass insoweit keine selbstständigen Betriebszwecke verfolgt werden, sondern dass es sich bei diesen Tätigkeiten um "Zusammenhangstätigkeiten" handelt, die der eigentlichen Haupttätigkeit, der Herstellung von Nahrungsmitteln (ganz überwiegend) aus Fleisch, dienen, zu ihrer sachgerechten Ausführung notwendig sind und nach der Verkehrssitte üblicherweise von den Produzenten miterledigt werden (vgl. FG Hamburg, Beschluss vom 20.12.2021, 4 V 77/21, juris, m.w.N.).

    Der Senat ist - ebenso wie das FG Hamburg im Beschluss vom 20.12.2021 (4 V 77/21, juris) - der Ansicht, dass nicht alle Tätigkeiten eines Betriebes der Fleischwirtschaft dem Fremdpersonaleinsatzverbot unterfallen, sondern nur Tätigkeiten "im Bereich der Fleischverarbeitung".

    Der Antragstellerin ist es unbenommen, die Arbeitsprozesse und Arbeitsabläufe jederzeit zu ändern (vgl. ebenso FG Hamburg, Beschluss vom 20.12.2021, 4 V 77/21, juris).

  • FG Baden-Württemberg, 13.09.2022 - 11 V 1731/21

    Antrag auf vorläufige Feststellung der Nichtzugehörigkeit zu Betrieben der

    a) Die Finanzgerichte haben in vergleichbaren Fällen Anträge von Unternehmen, mit denen diese jeweils die (vorläufige) Feststellung begehrten, dass sie keine Betriebe der Fleischwirtschaft im Sinne von § 6 Abs. 9 AEntG seien bzw. dass einzelne ihrer Betriebsbereiche nicht dem Verbot des Einsatzes von Fremdpersonal gemäß § 6a Abs. 2 GSA Fleisch unterfielen, überwiegend als zulässig angesehen (so FG Hamburg, Beschlüsse vom 20. Mai 2021 - 4 V 33/21, NZA-RR 2021, 417 und vom 20. Dezember 2021 - 4 V 77/21, juris; FG Thüringen, Beschlüsse vom 2. November 2021 - 2 V 360-361/21 und vom 11. November 2021 - 2 V 391/21, bisher nicht veröffentlicht; FG Münster, Beschluss vom 19. Januar 2022 - 8 V 3108/21 F, EFG 2022, 463 ; a.A. im Hinblick auf die Zulässigkeit einer Feststellungklage nur FG Nürnberg, Urteil vom 20. Juli 2021 - 1 K 382/21, juris).

    Dies gilt unabhängig davon, ob die Verpackung im sogenannten "weißen" oder "schwarzen" Bereich erfolgt, da sich weder aus dem Wortlaut des § 6 Abs. 9 Satz 3 AEntG "alle Tätigkeiten der Weiterverarbeitung zur Herstellung von Nahrungsmitteln sowie deren Portionierung und Verpackung" noch der Gesetzesbegründung herleiten lässt, dass tatbestandlich mit dem Begriff der "Verarbeitung" nur solche Tätigkeiten erfasst sein sollen, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Herstellung des Fleischproduktes stehen (vgl. FG Thüringen, Beschluss vom 11. November 2021 - 2 V 391/21 unter II. 3. b) (aa) (4) (bb) und (cc), bisher nicht veröffentlicht; FG Hamburg, Beschluss vom 20. Dezember 2021 - 4 V 77/21, juris, Rn. 37).

    Die finanzgerichtliche Rechtsprechung geht mittlerweile einhellig und unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts davon aus, dass im Anwendungsbereich des § 6 Abs. 9 AEntG das Überwiegensprinzip nur dann zur Anwendung kommt, wenn es sich bei dem in Rede stehenden Betrieb um einen Mischbetrieb handelt (FG Thüringen, Beschluss vom 11. November 2021 - 2 V 391/21, unter II. 3. b) (aa) (2), bisher nicht veröffentlicht; FG Hamburg, Beschluss vom 20. Dezember 2021 - 4 V 77/21, juris, Rn. 31; FG Münster, Beschluss vom 19. Januar 2022 - 8 V 3108/21 F, EFG 2022, 463 , Rn. 71; abweichend zunächst noch FG Hamburg, Beschluss vom 20. Mai 2021 - 4 V 33/21, NZA-RR 2021, 417 , Rn. 64).

    Ein Betrieb ist als Mischbetrieb anzusehen, wenn er mehrere konkrete eigenständige Tätigkeitsbereiche und damit mehrere Geschäftszwecke verfolgt (FG Hamburg, Beschluss vom 20. Dezember 2021 - 4 V 77/21, juris, Rn. 32; FG Münster, Beschluss vom 19. Januar 2022 - 8 V 3108/21 F, EFG 2022, 463 , Rn. 71).

    Dass diese Tätigkeiten nicht unmittelbar am Fleischprodukt bzw. Nahrungsmittel selbst erfolgen, ist für die Beurteilung der Frage, ob die Antragstellerin ein Betrieb ist, in dem im Sinne des § 6 Abs. 9 Satz 1 AEntG überwiegend Fleisch verarbeitet wird, irrelevant (gleicher Ansicht FG Thüringen, Beschluss vom 11. November 2021 - 2 V 391/21, unter II. 3. b) (aa) (4) (gg), bisher nicht veröffentlicht; FG Hamburg, Beschluss vom 20. Dezember 2021 - 4 V 77/21, juris, Rn. 37 f.; FG Münster, Beschluss vom 19. Januar 2022 - 8 V 3108/21 F, EFG 2022, 463 , Rn. 73).

    Der Senat teilt allerdings die insbesondere vom FG Hamburg und vom FG Münster vertretene Rechtsauffassung, dass nicht alle Tätigkeitsbereiche eines Betriebes der Fleischwirtschaft dem Fremdpersonaleinsatzverbot des § 6a Abs. 2 GSA Fleisch unterfallen (FG Hamburg, Beschluss vom 20. Dezember 2021 - 4 V 77/21, juris, Rn. 40 ff.; FG Münster, Beschluss vom 19. Januar 2022 - 8 V 3108/21 F, EFG 2022, 463 , Rn. 80 ff.).

    Im Unterschied zur Auslegung und zum Verständnis des § 6 Abs. 9 AEntG , wonach Zusammenhangstätigkeiten für die Beurteilung, ob in einem Betrieb überwiegend Fleisch verarbeitet wird, einzubeziehen sind, um eine tarifwidrige Atomisierung von Arbeitseinheiten zu vermeiden, fallen im Regelungsbereich des § 6a Abs. 2 GSA Fleisch Vor-, Neben-, Nach- und Hilfsarbeiten deshalb nicht unter das Fremdpersonaleinsatzverbot (näher zur historischen und teleologischen Auslegung der Vorschrift FG Hamburg, Beschluss vom 20. Dezember 2021 - 4 V 77/21, juris, Rn. 43).

  • BVerfG, 01.06.2022 - 1 BvR 2888/20

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen das Fremdpersonalverbot in der

    Dazu sind auch erste fachgerichtliche Entscheidungen über Feststellungsanträge von Betrieben, in denen Fremdpersonal zum Einsatz kam, getroffen worden (vgl. im Eilverfahren FG Hamburg, Beschluss vom 20. Mai 2021 - 4 V 33/21 - FG Hamburg, Beschluss vom 20. Dezember 2021 - 4 V 77/21 - in der Hauptsache anders FG Nürnberg, Urteil vom 20. Juli 2021 - 1 K 382/21 - vgl. auch Zimmer, NZA 2022, S. 4 ).

    Ebenso ungeklärt ist, was unter einem "Bereich der Fleischverarbeitung" nach § 6a Abs. 2 GSA Fleisch zu verstehen ist (dazu bereits BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 29. Dezember 2020 - 1 BvQ 165/20 u.a. -, Rn. 19; auch FG Hamburg, Beschlüsse vom 20. Mai 2021 - 4 V 33/21 -, Rn. 52 ff., und vom 20. Dezember 2021 - 4 V 77/21 -, Rn. 30 und 43).

    Der Notwendigkeit vorheriger fachgerichtlicher Klärung steht hier auch nicht entgegen, dass von den Finanzgerichten unterschiedliche Auffassungen zur Statthaftigkeit der Feststellungsklage vertreten werden (dafür FG Hamburg, Beschluss vom 20. Dezember 2021 - 4 V 77/21 -, juris, Rn. 16 ff., FG Münster, Beschluss vom 19. Januar 2022 - 8 V 3108/21 F -, juris, Rn. 61 ff.; dagegen FG Nürnberg, Urteil vom 20. Juli 2021 - 1 K 382/21 -, juris, Rn. 60 ff.).

  • FG Hamburg, 12.12.2022 - 4 K 17/21

    Zulässigkeit einer Feststellungsklage nach dem GSA Fleisch (juris-Abkürzung:

    Die Finanzgerichte haben vergleichbare Feststellungsanträge nahezu einhellig als zulässig angesehen (FG Hamburg, Beschlüsse vom 20. Dezember 2021, 4 V 77/21, juris, und 20. Mai .2021, 4 V 33/21, NZA-RR 2021, 417; FG Thüringen, Beschlüsse vom 11. November 2021, 2 V 391/21, und 2. November 2021, 2 V 360-361/21; FG Münster, Beschluss vom 19. Januar 2022, 8 V 3108/21 F, EFG 2022, 463; FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 13. September 2022, 11 V 1731/21, juris).

    Die Klägerin führt einen Herstellungsbetrieb für Erzeugnisse aus Fleisch und ist daher potentiell Normadressatin der Rechte und Pflichten, die sich aus dem GSA Fleisch ergeben (siehe zu den materiell-rechtlichen Gesichtspunkten FG Hamburg, Beschluss vom 20. Dezember 2021, 4 V 77/21, juris).

    Dazu sind auch erste fachgerichtliche Entscheidungen über Feststellungsanträge von Betrieben, in denen Fremdpersonal zum Einsatz kam, getroffen worden" (vgl. im Eilverfahren FG Hamburg, Beschlüsse vom 20. Mai 2021, 4 V 33/21; vom 20. Dezember 2021, 4 V 77/21; a.A. FG Nürnberg, Urteil vom 20. Juli 2021, 1 K 382/21; vgl. auch Zimmer, NZA 2022, S. 4).

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